Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Hier sind Informationen nach Art. 10 der Offenlegungsverordnung einsehbar (u.a. die vom HTGF benutzten Ausschlusskriterien und PAI Indikatoren).
- SFDR ANNEX I Principal adverse sustainability impacts (PAI) statement wird auf Anfrage an esg@htgf.de zur Verfügung gestellt.
- SFDR ANNEX II (zu den Vorvertragliche Informationen) wird auf Anfrage an esg@htgf.de zur Verfügung gestellt.
- SFDR ANNEX IV (zu den regelmäßigen Informationen) wird auf Anfrage an esg@htgf.de zur Verfügung gestellt.
Gesetzliche Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung)
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen betreffend die High-Tech Gründerfonds GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG und für die High-Tech Gründerfonds III GmbH & Co. KG (Information gemäß Art. 3 der Offenlegungsverordnung)
Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Aussage zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisken für die High-Tech Gründerfonds GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG und für die High-Tech Gründerfonds III GmbH & Co. KG (gemeinsam die „High-Tech Gründerfonds I – III”) gemäß Art. 3 der Offenlegungsverordnung .
Die High-Tech Gründerfonds I – III berücksichtigen teilweise Nachhaltigkeitsrisiken als Bestandteil der Risikoanalyse im Prozess der Investitionsentscheidung. Die High-Tech Gründerfonds I – III haben beschlossen, sich zu verbessern, eine systematische ESG-Politik zu entwickeln und ein ESG-Managementsystem einzuführen. Die Arbeiten sind im Gange.
Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen betreffend die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG (Information gemäß Art. 3 der Offenlegungsverordnung)
Nachhaltigkeitsrisiken im Sinne der Offenlegungsverordnung werden im Rahmen von Investitionsentscheidungen für die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG berücksichtigt.
Bei einem Nachhaltigkeitsrisiko handelt es sich um ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten auf Unternehmensebene tatsächlich oder potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Reputation des High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG und damit auf den Wert der Investition des Anlegers haben könnte. Nachhaltigkeitsrisiken können auf alle bekannten Risikoarten, d.h. Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kontrahentenrisiken und operationelle Risiken, einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen. Die Überprüfung der Nachhaltigkeitsrisiken ist Gegenstand des Due Diligence-Prozesses und des Risikomanagements durch das HTGF-Team.
Nachhaltigkeitsrisiken in den Bereichen Klima und Umwelt unterteilen sich in physische Risiken und Transitionsrisiken:
Zu den physischen Risiken gehören z.B. Extremwetterereignisse und deren Folgen (Hitze- und Trockenperioden, steigende Temperaturen, verstärkte Waldbrandgefahr, Überflutungen, Stürme, Hagel etc.) wie auch langfristige Veränderungen klimatischer Bedingungen (z.B. Niederschlagshäufigkeit, Wetterunbeständigkeit, Meeresspiegelanstieg). Die Berücksichtigung derartiger physischer Nachhaltigkeitsrisiken ist von besonderer Relevanz bspw. bei Investitionen in Immobilien. Bei Investitionen in Portfolio-Unternehmen, wie sie durch die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG erfolgen, stellen physische Nachhaltigkeitsrisiken hingegen keine relevante Risikoposition dar und werden insofern im Rahmen der ESG-Due Diligence auch nicht explizit geprüft.
Zu den Transitionsrisiken gehören z.B. die Risiken, die sich aus der Umstellung auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft (und damit ggf. einhergehender Verteuerung und/oder Verknappung fossiler Energieträger oder von Emissionszertifikaten) ergeben können. So können politische Maßnahmen hierbei bspw. zu einer Verteuerung von Energiepreisen führen. Daneben stellen sich verändernde Präferenzen von Vertragspartnern und gesellschaftliche Entwicklungen ein entsprechendes Risiko für nicht angepasste Unternehmen dar. Auch können neue Technologien bekannte Technologien verdrängen. Transitorische Risiken können sich auch in einem Nachfragerückgang nach emissionsintensiven Technologien realisieren. Es besteht zudem eine Abhängigkeit zwischen physischen Risiken und Transitionsrisiken. Soweit physische Risiken stark zunehmen kann dies eine abrupte Umstellung der Wirtschaft erfordern, was wiederum zu höheren Transitionsrisiken führt.
Auch Ereignisse, Entwicklungen oder Verhaltensweisen, die den Bereichen Soziales und Unternehmensführung zuzuordnen sind, können ein erhebliches Nachhaltigkeitsrisiko darstellen, soweit die Wahrscheinlichkeit des Eintritts nicht hinreichend in die Bewertung eines Vermögensgegenstandes eingeflossen ist. Ein Beispiel stellen Bußgeldzahlungen wegen hinterzogener Steuern bzw. zu Unrecht erhaltener Erstattungen dar.
Nachhaltigkeitsrisiken können sich daneben in erheblichem Umfang auf die Reputation des High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG auswirken. Dies resultiert zum einen aus dem finanziellen Schadenspotenzial, das Nachhaltigkeitsrisiken dem Grunde nach mit sich bringen. Zum anderen sind immaterielle Schadenspotenziale gegeben, die beispielsweise aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung mit einem Unternehmen resultieren können, das seinerseits Nachhaltigkeitsrisiken ausgesetzt ist und diese nicht angemessen mildert.
Generell können sich Nachhaltigkeitsrisiken in erheblichem Umfang auf das wirtschaftliche Ergebnis einer Beteiligung an der High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG auswirken. Nachhaltigkeitsrisiken können zu einer Minderung oder auch Zerstörung von Vermögenswerten führen. Sie sind, insbesondere im Bereich der umweltbezogenen Risiken, teilweise wissenschaftlich noch nicht ausreichend untersucht bzw. es mangelt an der dazu notwendigen Datengrundlage. Soweit sich ein Nachhaltigkeitsrisiko realisiert, können sich daher geplante Auszahlungen an den Anleger verzögern bzw. in geringerer Höhe als erwartet anfallen oder im äußersten Fall ausfallen.
Zur Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei den Investitionsentscheidungen stellt das HTGF-Team sicher, dass die jeweiligen Risiken für jedes Portfolio-Unternehmen separat und vor der Investition identifiziert und bewertet werden. Dies geschieht durch einen standardisierten Bewertungsbogen im Rahmen der Due Diligence-Prüfung. Wird dabei ein besonders hohes Risiko identifiziert oder sonstige Warnzeichen („red flags“) entdeckt, wird das Gründerteam informiert. Sofern das Risiko nicht behoben oder adäquat abgemildert werden kann, wird die betreffende Investitionsmöglichkeit nicht weiterverfolgt. Die Anlagestrategie der High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG beinhaltet Ausschlusskriterien hinsichtlich der zu erwerbenden Portfolio-Unternehmen. So werden bereits solche Portfolio-Unternehmen durch das HTGF-Team ausgeschlossen, die auf Grund ihres Geschäftsmodells mit möglichen Nachhaltigkeitsrisiken verbunden sind. Die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG bezieht sich auf die vom Europäischen Investitionsfonds (EIF), von der KfW-Capital und von der KfW Bankengruppe veröffentlichten Ausschlusslisten. Die Prüfung wird im o.g. standardisierten Bewertungsbogen im Rahmen der Due Diligence-Prüfung durchgeführt.
Das HTGF-Team ist überzeugt, dass die Nachhaltigkeitsrisiken aufgrund des vorgenannten Investitionsprozesses sowie aufgrund der Risikodiversifikation keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Portfolio haben werden. Trotz der Einbeziehung und der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in die Investitionsprozesse kann jedoch ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden, dass sich gleichwohl realisierende Nachhaltigkeitsrisiken den Wert des Portfolios und damit die Rendite der High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG beeinflussen.
Erklärung zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren betreffend die High-Tech Gründerfonds GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds III GmbH & Co. KG und für die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG (Informationen gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung)
Bei der vorliegenden Erklärung handelt es sich um die konsolidierte Aussage zu nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren für die High-Tech Gründerfonds GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds III GmbH & Co. KG und für die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG (gemeinsam die „High-Tech Gründerfonds”) gemäß Art. 4 der Offenlegungsverordnung.
Nach Art. 4 der Offenlegungsverordnung sind die High-Tech Gründerfonds in ihrer Eigenschaft als Fondsverwalter verpflichtet Angaben zur Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, d.h. nachteilige Auswirkungen insbesondere auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, (sog. „Principal Adverse Impacts“/„PAI“) zu machen.
Dafür ist ein standardisierter Bewertungsbogen als Bestandteil des Private Placement Memorandums entwickelt worden. Wenn ein besonders hohes Risiko entdeckt wird („red flag“), informiert der HTGF das Gründerteam. Sofern das Risiko nicht behoben oder adäquat abgemildert werden kann, wird die betreffende Investitionsmöglichkeit nicht weiterverfolgt. Für den HTGF IV wurde in der Checkliste Due Diligence (als ein Teil der Investitionsempfehlungsvorlage) ein Punkt eingeführt, wo die ESG-Risiken geprüft werden.
Eine Berücksichtigung der PAI ist maßgeblich von der Verfügbarkeit relevanter Informationen abhängig; im Early Seed Bereich sind die hierfür erforderlichen Daten oft nicht in ausreichendem Umfang und in der erforderlichen Qualität verfügbar. Dennoch wird der HTGF den Einfluss der Investitionen auf einige der Nachhaltigkeitsfaktoren bewerten und Investitionen ausschließen, die ökologische, soziale, ethische oder Governance-Faktoren beeinträchtigen würden.
Aufgrund der frühen Phase der Unternehmensentwicklung bei Start-ups und der entsprechenden Nicht-Verfügbarkeit von quantitativen Daten wird in der Liste der Pflicht-PAIs auf einige Erhebungen verzichtet:
- Mit der Messung des CO2-Fußabdrucks sind alle PAIs zu Treibhausgas-Emissionen und zum Energieverbrauch im Wesentlichen berücksichtigt: die Emissionen werden gemessen und ins Verhältnis zum Investment gesetzt. Auf die PAIs zu den Treibhausgasemissionen im Einzelnen, zu den Treibhausgas-Emissionen im Verhältnis zum Umsatz sowie zum Energieverbrauch kann im Einzelnen verzichtet werden, da diese Daten in die Berechnung des CO2-Fussabdrucks ohnehin Eingang finden müssen. Die allermeisten Start-ups führen in der frühen Phase keine energie-intensive Aktivität aus. Zwei der PAIs, Engagement in fossilen Brennstoffen und in Waffen, entfallen bereits aufgrund der Ausschlusskriterien.
- Bei den sozialen PAIs ist es von großer Bedeutung zu betonen, dass die Unternehmen sich in einer sehr jungen Entwicklungsphase befinden. Insofern können noch keine Prozesse oder Compliance-Mechanismen zur Überwachung der Einhaltung der Prinzipien des UN Global Compact und der Leitsätze der OECD (inkl. ILO-Kernarbeitsnormen) eingerichtet worden sein. Die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen diese Prinzipien in der frühen Phase ist auch sehr gering. Auch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle ist in einer frühen Entwicklungsphase unwahrscheinlich und nicht relevant.
Bestandteil der Due Diligence ist auch eine umfassende Überprüfung des Portfoliounternehmens und dessen wirtschaftlich Berechtigten als Know Your Customer Prüfung zur Prävention der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Im Rahmen der Bewertung der PAI wird wie folgt differenziert:
- „Keine Relevanz“: Der PAI-Faktor ist für das Portfoliounternehmen auf Grund seines Geschäftsmodells nicht relevant.
- „Relevanz / Umsetzung erfolgt“: Der PAI-Faktor ist relevant und wird von dem Portfoliounternehmen bereits berücksichtigt.
- „Relevanz / keine Umsetzung erfolgt / Maßnahmen erforderlich“: Der Faktor ist relevant, allerdings wird das Thema derzeit nicht berücksichtigt und schließt kein Investment aus. In diesen Fällen wird durch den HTGF gemeinsam mit dem Portfoliounternehmen eine Roadmap mit konkreten Maßnahmen und Empfehlungen entwickelt, um diesen PAI-Faktor perspektivisch zu heilen.
Soweit im Rahmen einer neuen Finanzierungsrunde eines Portfoliounternehmens der HTGF feststellt, dass die ökologischen und sozialen Merkmale nicht eingehalten werden, hat der HTGF die Möglichkeit, eine weitere Bereitstellung von Finanzmitteln im Rahmen einer Anschluss-Finanzierung zu versagen. Als Gesellschafter kann er auf die Probleme und Risiken hinweisen.
Angaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik betreffend die High-Tech Gründerfonds GmbH & Co. KG, die High-Tech Gründerfonds II GmbH & Co. KG und für die High-Tech Gründerfonds III GmbH & Co. KG (gemeinsam die „High-Tech Gründerfonds I – III”) gemäß Art. 5 der Offenlegungsverordnung
Die Vergütungspolitik der High-Tech Gründerfonds I – III steht mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung im Einklang. Denn die High-Tech Gründerfonds arbeiten nur mit solchen staatlichen und privaten Investoren zusammen und investieren nur in solche Start-ups, die hohe Standards in Bezug auf soziale Kriterien und eine gute Unternehmensführung erfüllen. Zudem investieren die High-Tech Gründerfonds auch gezielt in Start-ups, die ein umweltfreundliches Geschäftsmodell verfolgen oder die Umweltverschmutzung sogar direkt bekämpfen (beispielsweise die traceless materials GmbH). Die Umsätze der High-Tech Gründerfonds, aus denen wiederum die Vergütungen gezahlt werden, werden unter Beachtung dieser nachhaltigkeitsbezogenen Investmentstrategie erzielt, weshalb die Vergütungspolitik schon deshalb mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung im Einklang steht.
Angaben zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Rahmen der Vergütungspolitik betreffend die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG gemäß Art. 5 der Offenlegungsverordnung
Die Vorgaben des § 37 KAGB zur Vorhaltung einer spezifischen Vergütungspolitik gelten für die High-Tech Gründerfonds IV GmbH & Co. KG nicht. Entsprechend werden auch keine Nachhaltigkeitsrisiken gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 37 KAGB im Zusammenhang mit der Vergütung berücksichtigt.